Vorstand und Aufsichtsrat der Nordzucker AG, Braunschweig, haben sich mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 eingehend befasst und stimmen den dortigen Regelungen zu. Obwohl der Deutsche Corporate Governance Kodex für die Nordzucker AG als nicht börsennotiertes Unternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wurde und wird den dortigen Empfehlungen und Anregungen durch die Nordzucker AG mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
1. Die Empfehlung in Ziffer 2.3.2, die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt.
2. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 zu Abfindungs-Caps in Vorstandsverträgen wird nicht in vollem Umfang gefolgt; dies ist bei der Gestaltung anderer wesentlicher Vertragsbestandteile berücksichtigt worden.
3. Der Regelung in Ziffer 4.2.4 Satz 2, wonach Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied gewährt worden sind, unter Namensnennung offenzulegen sind, wird nicht gefolgt, da diese gesetzliche Vorschrift nur auf börsennotierte Gesellschaften anzuwenden ist.
4. Die Empfehlung in Ziffer 5.5.3 zum Umgang mit Interessenkonflikten in der Person von Aufsichtsratsmitgliedern, tritt aufgrund der besonderen Bedeutung landwirtschaftlichen Sachverstandes für das Unternehmen zurück.
5. Die Empfehlung in Ziffer 6.3, die Aktionäre bei Informationen gleich zu behandeln, tritt wegen der Einbeziehung der Nordzucker AG in den Konzernabschluss der Nordzucker Holding AG hinter das sich daraus ergebende Informationsbedürfnis der Nordzucker Holding AG zurück.
6. Der Empfehlung in Ziffer 7.1.2, den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich zu machen, wird aus organisatorischen Gründen nicht gefolgt.
Braunschweig, im März 2010
H. Fuchs Dr. H. Isermeyer
(Vorstandsvorsitzender) (Aufsichtsratsvorsitzender)
Vorstand und Aufsichtsrat der Nordzucker AG, Braunschweig, haben sich mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 eingehend befasst und stimmen den dortigen Regelungen zu. Obwohl der Deutsche Corporate Governance Kodex für die Nordzucker AG als nicht börsennotiertes Unternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wurde und wird den dortigen Empfehlungen und Anregungen durch die Nordzucker AG mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
1. Die Empfehlung in Ziffer 2.3.2, die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt.
2. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.2, das Aufsichtsratsplenum über das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente beschließen zu lassen, wird nicht gefolgt, weil sich die Praxis bewährt hat, diese Aufgaben von dem Personalausschuss des
Aufsichtsrats, der das Aufsichtsratsplenum informiert, wahrnehmen zu lassen.
3. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3, Abfindungs-Caps in den Vorstandsverträgen zu vereinbaren, wird angesichts der rechtlichen Bedenken gegen Abfindungs-Caps in Vorstandsverträgen nicht gefolgt.
4. Die Empfehlung in Ziffer 6.3, die Aktionäre bei Informationen gleich zu behandeln, tritt wegen der Einbeziehung der Nordzucker AG in den Konzernabschluss der Nordzucker Holding AG hinter das sich daraus ergebende Informationsbedürfnis der Nordzucker Holding AG zurück.
5. Der Empfehlung in Ziffer 7.1.2, den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich zu machen, wird aus organisatorischen Gründen nicht gefolgt.
Braunschweig, im März 2009
H.-G. Birlenberg Dr. H. Isermeyer
Vorstandsvorsitzender Aufsichtsratsvorsitzender
Vorstand und Aufsichtsrat der Nordzucker AG, Braunschweig, haben sich mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 eingehend befasst und stimmen den dortigen Regelungen zu. Obwohl der Deutsche Corporate Governance Kodex für die Nordzucker AG als nicht börsennotiertes Unternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wurde und wird den dortigen Empfehlungen und Anregungen durch die Nordzucker AG mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
1. Die Umsetzung der in Ziffer 2.3.2 empfohlenen Übermittlung der Einberufungsunterlagen zur Hauptversammlung auf elektronischem Wege wird zurzeit untersucht. Eine Entscheidung über das Vorhalten der elektronischen Einberufungsunterlagen ist vor der Hauptversammlung 2008 zu erwarten.
2. Die Empfehlung in Ziffer 5.4.1, bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die internationale Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, tritt bisher zugunsten der angemessenen Repräsentation der einzelnen Rübenanbaugebiete innerhalb Norddeutschlands zurück.
Braunschweig, im April 2008
H.-G. Birlenberg Dr. H. Isermeyer
Vorstandsvorsitzender Aufsichtsratsvorsitzender
Beschluss
Der Vorstand beschließt die oben genannte Fassung der Compliance-Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex.
Braunschweig, 7. April 2008
H.-G. Birlenberg
Dr. H. Einfeld
G. Jakobiak
Dr. M. Wienkenhöver
Vorstand und Aufsichtsrat der Nordzucker AG, Braunschweig, haben sich mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 eingehend befasst und stimmen den dortigen Regelungen zu. Obwohl der Deutsche Corporate Governance Kodex für die Nordzucker AG als nicht börsennotiertes Unternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wurde und wird den dortigen Empfehlungen und Anregungen durch die Nordzucker AG mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
Braunschweig, im März 2007
H.-G. Birlenberg
Vorstandsvorsitzender
Dr. H. Isermeyer
Aufsichtsratsvorsitzender
Vorstand und Aufsichtsrat der Nordzucker AG, Braunschweig, haben sich mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 eingehend befasst und stimmen den dortigen Regelungen zu. Obwohl der Deutsche Corporate Governance Kodex für die Nordzucker AG als nicht börsennotiertes Unternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wurde und wird den dortigen Empfehlungen durch die Nordzucker AG mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen:
In Ziffer 5.4.1 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder zu berücksichtigen. Die Nordzucker hat eine Altersgrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern festgelegt. Von dieser Regelung wurde auf der Hauptversammlung am 5. September 2003 bei der Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern ausnahmsweise abgewichen, da deren besondere Fähigkeiten und Erfahrungen aus ihren langjährigen Organstellungen bei der Nordzucker AG und der Union-Zucker Südhannover GmbH resultieren, die für den Aufsichtsrat der Nordzucker AG eine besondere Bereicherung darstellen.
In Ziffer 7.1.1 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex, dass Anteilseigner und Dritte während des Geschäftsjahres durch Zwischenberichte unterrichtet werden. Die Nordzucker AG erstellt seit 2005 Halbjahresberichte und wird mit der Einführung von IFRS (International Financial Reporting Standards) im Geschäftsjahr 2006/07 Quartalsberichte erstellen und diese ab dem Geschäftsjahr 2007/08 veröffentlichen.
Braunschweig, im Februar 2006
Dr. U. Nöhle
Vorstandsvorsitzender
H. Hansen-Hogrefe
Aufsichtsratsvorsitzender
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