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Bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Nordzucker AG , der Geschaeftsbereiche und der Beteiligungsgesellschaften in Deutschland

1. Allgemeines

Für alle Bestellungen und Aufträge der NORDZUCKER AG und ihrer Tochtergesellschaften (Besteller) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annimmt.

2. Angebot, Aufträge (Bestellungen), Änderungen

2.1. Auf Abweichungen von einer Anfrage des Bestellers oder von im Zusammenhang damit an den Lieferanten weitergeleiteten Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien oder Beschreibungen hat der Lieferant im Angebot gesondert unter Angabe der einzelnen Abweichungen hinzuweisen. Andernfalls gelten die überlassenen Unterlagen, Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien und Beschreibungen als Bestandteil des Angebotes des Lieferanten (Vereinbarte Beschaffenheiten).

2.2. Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3. Der Besteller hält sich an erteilte Bestellungen für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gebunden, es sei denn, dies ist auf der Bestellung abweichend angegeben.

2.4. Vergütungen für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, werden dem Lieferanten nur gewährt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart ist. Die Ergebnisse dieser Vorleistungen sind für den Besteller unverbindlich.

2.5. Der Lieferant hat die Bestellung und den Vertragsabschluss mit dem Besteller vertraulich zu behandeln. Hinweise in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Besteller dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erfolgen.

2.6. Handelsklauseln sind nach den jeweils gültigen INCOTERMS auszulegen.

3. Preise, Leistungen, Gefahrtragung

3.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe der Bestellung jeweils frei Werk bzw. sonstiger Abnahmestelle des Bestellers, bei Lieferungen aus dem Ausland verzollt und versteuert. Einfuhrumsatzsteuer trägt der Besteller. Die Zollabwicklung erfolgt durch und zu Lasten des Lieferanten. Die vereinbarten Preise sind für die Abwicklungsdauer des Vertrages Festpreise, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

3.2. Bei Gewichtspreisen ist die Gewichtsfeststellung durch einen vereidigten Angestellten des Bestellers im Empfangswerk des Bestellers maßgebend.

3.3. Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die nach Auftragserteilung in Kraft treten oder erhöht werden, trägt der Lieferant.

3.4. Die Gefahr geht in jedem Falle erst nach Übernahme der Ware an der Abladestelle des Bestimmungsortes auf den Besteller über.

4. Änderungen in der Beschaffenheit

Änderungen in der Beschaffenheit der bestellten Ware bzw. des für die Ausführung der Bestellung vereinbarten Materials sowie Konstruktions- oder Maßänderungen, die von den technischen Vorgaben, Zeichnungen oder Erläuterungen des Bestellers abweichen, sind unzulässig. Der Lieferant haftet für alle Aufwendungen, Kosten und Schäden einschließlich Folgeschäden infolge einer Abweichung.

5. Vertragstermine, Lieferscheine, Verpackung

5.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen und Leistungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung oder Leistung ist der Zeitpunkt, an dem die Ware bei dem Besteller eintrifft. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Auftragsschreibens.

5.2. Bei Lieferungen an den Besteller ist jeder Lieferung ein Lieferschein beizufügen, auf dem die gelieferte Ware textlich entsprechend der Bestellung aufgeführt ist und aus dem im Übrigen zumindest folgende Angaben ersichtlich sind:

  • Inhalt/Menge und Lieferung
  • Empfangswerk
  • Nummer und Datum der Bestellung und
  • Artikelnummer des Bestellers (Bestellnummer des Bestellers) sowie
  • Herstellungs- und Fertigungsnummer des Lieferanten.

Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in allen Versandpapieren zu erfolgen. Dem Empfangswerk ist eine Versandanzeige mit den genannten Angaben zu übersenden.

5.3. Liefert der Lieferant schuldhaft nicht termingerecht, so ist der Besteller, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, ohne Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sich von dritter Stelle Ersatz zu beschaffen und Schadensersatz zu verlangen.

5.4. Erfolgt eine vorzeitige Lieferung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei dem Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5.5. Die gelieferten Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

5.6. Soweit nicht anders vereinbart, gehen Versicherung, Transport- und Bruchrisiko bis zur Übergabe an den Besteller zu Lasten des Lieferanten bzw. des Frachtführers.

5.7. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem Besteller zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

6. Rechte des Bestellers wegen Mängeln

6.1. Beschreibungen der zu erbringenden Leistung gelten als Beschaffenheitsgarantie des Lieferanten, es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von dem Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen sowie Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

6.4. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl von dem Lieferanten Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Der Besteller behält sich ausdrücklich die Geltendmachung eines Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Diese Rechte erstrecken sich auch auf die vom Lieferanten von dessen Unterlieferanten bezogenen Teile.

6.5. Soweit eine Rügeobliegenheit des Bestellers besteht, wird diese durch Rüge innerhalb von 14 Tagen seit Entdeckung eines Mangels bzw. Falsch-/Mehr-/Minderlieferung erfüllt.

6.6. Die Frist für Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für nachgelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neu. Dies gilt auch, wenn die Teile wesentlich nachgebessert werden. Bei Gegenständen, die nach dem Vertragszweck als Ersatzteile vorgehalten werden sollen, beginnt die Verjährung bei Einsatz dieser Teile, spätestens jedoch nach zwei Jahren ab Gefahrübergang.

6.7. Der Lieferant trägt sämtliche dem Besteller durch eine Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen und Kosten. Das Recht des Bestellers, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

6.8. Der Lieferant haftet außerdem für alle dem Besteller durch eine mangelhafte Lieferung oder Leistung entstandenen Schäden, auch soweit sie nicht am Gegenstand der Lieferung oder Leistung entstanden sein sollten. Material- oder Lohnkosten, die von dem Besteller vor Entdeckung eines verborgenen Mangels nutzlos aufgewendet werden oder von dem Besteller an Dritte zu erstatten sind, sind vom Lieferanten zu ersetzen.

6.9. Kleine Mängel können von dem Besteller mit vorheriger Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die sonstigen Rechte des Bestellers wegen Mängeln berührt werden. Die Aufwendungen hierfür sind vom Lieferanten zu tragen.

7. Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

7.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen frei von Rechten Dritter sein. Der Lieferant haftet dem Besteller für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung von Rechten Dritter wegen der Benutzung, dem Einbau oder der Veräußerung der Liefergegenstände entstehen.

7.2. Der Lieferant garantiert, dass die Verwendung der Liefergegenstände durch den Besteller oder dessen Abnehmer keine bestehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) Dritter verletzt.
Der Lieferant hat dem Besteller von allen Ansprüchen freizuhalten, die von Dritten wegen Verletzung solcher Schutzrechte gegen den Besteller oder seiner Abnehmer erhoben werden sollten. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller oder seinem Abnehmer Beistand in jedem Rechtsstreit zu leisten, der wegen einer solchen Verletzung irgendwelcher Schutzrechte gegen den Besteller oder dessen Abnehmer anhängig gemacht wird, insbesondere in einen derartigen Rechtsstreit auf eigene Kosten einzutreten. Erhält der Besteller die Nachricht, dass der Liefergegenstand ein Schutzrecht verletzt, ist er berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz  statt der Leistung zu verlangen. Der Besteller wird den Lieferanten unverzüglich davon unterrichten, wenn er von Dritten mit der Behauptung, dessen Rechte würden durch die Benutzung des Liefergegenstandes verletzt, in Anspruch genommen wird.

8. Rechnungen, Bescheinigungen über Materialprüfung

8.1. Alle Rechnungen sind getrennt für jeden Auftrag mit der Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums sowie von Inhalt/Menge der Lieferung, Artikelnummer des Bestellers sowie Herstellungs- und Fertigungsnummer des Lieferanten zu erstellen.

8.2. Weichen die in der Rechnung angegebenen Gewichte oder Stückzahlen von den von dem Besteller oder der Empfangsstation getroffenen Feststellungen ab, so sind die letzteren maßgebend.

8.3. Soweit die Vorlage von Bescheinigungen über Materialprüfungen oder sonstiger Dokumentation vereinbart ist, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und haben dem Besteller zusammen mit der Rechnung, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Rechnung vorzuliegen.

8.4. Treten durch die Nichtbeachtung der in den vorstehenden Ziffern bezeichneten Vorschriften Verzögerungen ein, so gerät der Besteller dadurch nicht in Verzug.

9. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Datenschutz

9.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach Erhalt der Rechnung und per Scheck, Wechsel oder Überweisung nach Wahl des Bestellers innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen netto Kasse. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Lieferung und Ablauf des vereinbarten Liefertermins, im Falle der Vereinbarung der Vorlage von Bescheinigungen über Materialprüfungen und sonstigen vereinbarten Dokumenten jedoch nicht vor deren Eingang bei dem Besteller.

9.2. Der Besteller ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten mit allen Gegenforderungen aufzurechnen und/oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die dem Besteller gegen den Lieferanten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind. Der Lieferant erklärt sich auch mit der Verrechnung seiner Forderungen gegenüber Konzernunternehmen des Bestellers einverstanden.

9.3. Zahlungen des Bestellers bedeuten keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln.

9.4. Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers abtreten, es sei denn, das ihnen zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den Lieferanten übereignete Waren gilt die Zustimmung des Bestellers zur Abtretung an den Vorlieferanten als erteilt.

10. Geheimhaltung, Material des Bestellers

10.1. Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen oder ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bekannt werdenden Unterlagen und Informationen als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Unterlieferanten hat er eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung seiner Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte erwachsen. Der Besteller verpflichtet sich seinerseits, die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten zu bewahren.

10.2. Dem Lieferanten zur Verfügung gestelltes Material oder zur Verfügung gestellte Teile bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Durchführung der von dem Besteller erteilten Bestellung verwendet werden. Der Lieferant haftet für Beschädigungen, Verschlechterung, und Untergang oder Abhandenkommen, auch soweit er dies nicht zu vertreten hat.

11. Produkthaftung, Qualitätssicherung und -kontrolle, Versicherung, Kennzeichnung

11.1. Für den Fall, dass der Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – von seinen Kunden oder einem sonstigen Dritten aus und/oder im Zusammenhang mit einem Produktschaden und/oder dessen Folgen in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller insoweit von derartigen Ansprüchen freizustellen, als die Schadensursache von ihm zu vertreten ist und/ oder der Lieferant dem Kunden oder sonstigen Dritten – gleich aus welchem Rechtsgrund – unmittelbar haftet. Insbesondere gilt § 478 BGB. Der Lieferant übernimmt damit alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen vorsorglichen Rückrufaktion oder Rechtsverfolgung, die aus dem von ihm zu vertretenden Schaden geltend gemacht werden.

11.2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese dem Besteller auf Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit dem Besteller, soweit dieser es für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Der Lieferant verpflichtet sich, die einwandfreie Qualität der Lieferung an den Besteller sicherzustellen und unmittelbar vor dem Warenausgang zu überprüfen.
Soweit die Prüfungsergebnisse sich auf die Waren beziehen, die an den Besteller geliefert werden, sind diese als Qualitätsnachweis zu dokumentieren und aufzubewahren. Der Besteller hat das Recht auf vollständige Einsicht in die Aufzeichnungen/Dokumente des Lieferanten über die an den Besteller gelieferten Waren.

11.3. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

11.4. Der Lieferant wird sich gegen alle  Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem Besteller auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

12. Corporate Social Responsibility (CSR)

Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Besteller zur Einhaltung der Konventionen 138 und 182 der ILO (International Labour Organisation) sowie dazu, keine Mitarbeiter unter dem gesetzlich vorgeschriebenen erwerbsfähigen Alter zu beschäftigen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, dies auch bei seinen Zulieferern sicherzustellen.
Der Lieferant verpflichtet sich außerdem dazu, keinerlei Diskriminierungen oder missbräuchliche Zwänge, in körperlicher und sonstiger Weise, gegenüber Beschäftigten zu dulden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten

13.1. Im Verkehr mit Kaufleuten ist der Leistungs-, Erfüllungs- und Erfolgsort für die Ansprüche des Bestellers das bestellende Werk. Für die Zahlungsansprüche des Lieferanten ist der Erfüllungsort Braunschweig.

13.2. Im Verkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Braunschweig, wobei der Besteller nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anrufen darf.

14. Teilnichtigkeit, anwendbares Recht

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame, unvollständige oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 21.02.2007

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Andrea Spiegler

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